Verteidiger: Dirk Jens Nonnenmacher war “nicht beteiligt”.

Selbst für gestandene Anwälte sind Schlussworte in einem Strafprozess etwas Besonderes. Das ließ am 4. Juni Prof. Heinz Wagner erahnen, der Verteidiger von Dirk Jens Nonnenmacher.

Angeklagter und Anwalt: Nonnenmacher und Wagner im Gerichtssaal
Angeklagter und Anwalt: Nonnenmacher und Wagner im Juni im Gerichtssaal

Nervöser Start des Verteidigers

Sonst ruhig und bestimmt vor Gericht auftretend, wirkte Heinz Wagner in den ersten fünf Minuten seines Plädoyers kurzatmig und aufgeregt. Wagner plädierte nach Otmar Kury, der im Verfahren Ex-HSH-Chef Hans Berger vertritt – ein Plädoyer ohne Überraschungen.

Die Staatsanwaltschaft fordert für den Ex-Finanzvorstand Dirk Jens Nonnemacher 1 Jahr und 3 Monate Haft, ausgesetzt auf Bewährung für 3 Jahre und einer Geldbuße von 150.000 Euro. Es ist das vierthöchste Strafmaß.

Brüchige Indizienkette der Ankläger

Wagners erste Sätze galten der Staatsanwaltschaft. Sie habe sich einer Vernehmung seines Mandanten “verweigert” und damit seine Rechte “verletzt”. (Schon Nonnenmacher hatte den Staatsanwälten in seiner ersten Rede vor Gericht erklärt, er halte sie für voreingenommen, weil sie ihn nicht vernehmen wollten, so dass sein Verteidiger das “rechtliche Gehör” einfordern musste.) Außerdem enthalte die “Indizienkette” der Staatsanwaltschaft “keine tragfähigen Glieder”.

Kein Entscheidungsträger, kein Großkredit

Für seine Verteidigungsstrategie skizzierte Wagner noch einmal Nonnenmachers Vita und Aufgaben in der HSH um zum wiederholten Male zu schlussfolgern: Dirk Jens Nonnenmacher war als (neuer) Finanzvorstand an “normalen” Kreditentscheidungen “nicht beteiligt”. Er musste nur an Entscheidungen bei “Groß- oder Organkrediten” mitwirken. (Omega 55 war laut Staatsanwaltschaft ein Großkredit, was die Vorstände hätten sehen müssen, auch ohne entsprechende Kennzeichnung in der Vorstandsvorlage.)

Nonnenmacher jedenfalls sei “nicht” von einem Großkredit ausgegangen, so Wagner. Und deshalb habe er “subjektiv und objektiv nicht als Entscheidungsträger gezeichnet”. Damit wiederholte der Strafverteidiger seine seit Anbeginn mit Nonnenmacher verfolgte Verteidigungslinie. Und selbst wenn es ein Gesamtvorstandsbeschluss gewesen wäre, träfe Nonnenmacher als Finanzvorstand höchstens eine geringe Verantwortung.

Nonnenmacher durfte zudem auf die Angaben der Mitarbeiter vertrauen, das habe die Beweisaufnahme im Verfahren ergeben, so Wagner. (?)

Argumente ziehen für Nonnenmacher nicht

Die ersten, rechtlichen Einschätzungen des Gerichtes (im Hinweisbeschluss) wies Wagner ebenso wie zuvor Verteidiger Otmar Kury zurück. Die Kammer beziehe sich u.a. auf die Verträge zu Omega-55. Die aber dürften bei seinem Mandanten nicht herangezogen werden, sagte Wagner sinngemäß, weil die Verträge Nonnenmacher beim Unterschreiben auch nicht vorgelegen hätten.

Auch den Vorwurf einer möglichen Pflichtverletzung, die sich daraus ergeben könnte, weil sich die Vorstände wesentliche Teile der Rechtsprüfung nicht haben vortragen lassen, ließ Wagner nicht stehen. Einer der Juristen habe schließlich einen aufsichtsrechtlichen Kommentar (in eMails) abgegeben und die Vorstände konnten aus der Vorstandsvorlage entnehmen, dass die Rechtsabteilung Omega-55 geprüft habe. Ergo: keine Pflichtverletzung, da ausreichend informiert.

(Der Zeuge, auf den sich Wagner beruft, hatte das Geschäft aber nur als Skizze gesehen und sofort erkannt, dass es aufsichtsrechtlich problematisch sei. Diesen Zusammenhang verschwieg der Verteidiger)    

Ziel der Kapital-Entlastung bis heute erreicht

Außerdem sei es “absurd”, was die Staatsanwaltschaft behaupte, die Eigenkapitalentlastung durch Omega 55 (Teil-A) sei nicht eingetreten. Sie habe bis heute Bestand, rief Wagner aus. Die Bankenaufsicht Bafin habe der HSH Nordbank keine Bedenken mitgeteilt und deshalb dürfe der Vorstand von der Wirksamkeit ausgehen.

(Über diese seltsame Deutung von Aussagen und Schriftstücken der Bankaufsicht habe ich mich bereits in diesem Blogeintrag gewundert; damals hatte sich Verteidigerin Münchhalffen in ähnlicher Wahrheitsdeutung versucht.)

Eigenwillige Wahrheitsdeutung zu Teil-B

Für mich wurde Wagners Plädoyer an der Stelle absurd, als er auf die Einschätzung der Abteilung Neue-Produkte-Neue-Märkte einging. Diese Abteilung NPNM muss jedes neuartige Geschäft prüfen und hatte sich nach eigener Aussage nur Teil-A angesehen, nicht aber die komplexe Verbriefung in Teil-B (das Kreditderivat STCDO). (siehe auch hier) Wagner erklärte, das NPNM-Votum, das der Vorstandsvorlage beilag, “schließe die Prüfung von Teil-B mit ein”. Seine Begründung: weil über dem Votum “hedge” stehe.

Genau steht darüber: “RWA Hedge BNPP“. RWA = Risk Weighted Asset. Hedge = absichern. Ich übersetze das mit: Absichern der Risikogewichteten Vermögensteile (wie in Teil-A geschehen). Von einem synthethischen Derivat ala Teil-B steht nichts im NPNM-Votum. Weder in der Überschrift noch im Text.

Teil-B ist ein eigenes Rechtsgeschäft. Im NPNM-Votum sind seine wesentlichen Bestandteile aber mit keinem Wort erwähnt, wie der STCDO, NewCoSpv, Backstop Facility, CNL … , so, wie es in der ebenfalls der Vorstandsvorlage beiliegendenden Risikoeinschätzung steht … und doch soll das NPNM-Votum auch Teil-B abbilden?  

Risikoangaben beim STCDO nicht nötig

Und noch eine bemerkenswerte Sicht auf die Dinge offenbahrte Rechtsprofessor Wagner in seinem Plädoyer. Die Vorstandsvorlage für Omega 55 brauchte für den synthetischen CDO (die STCDO in Teil-B) keine Risikoangaben zu enthalten (wie das beanspruchte ökonomische Eigenkapital, den aktuellen Marktwert, Ratingeinschätzungen). Risikoangaben seien “überflüssig”, weil die Vorstände STDCOs kannten und täglich Marktreports erhielten.

Den Vorwurf der Bilanzfälschung streifte der Anwalt kurz und mit Seitenhieben auf die beiden Staatsanwälte. Welche Argumente Heinz Wagner dabei für Nonnenmacher in die Waagschale warf und welche gegen die Anklage, war für mich nicht fassbar …

Außen vor ließ der Strafverteidiger, dass Dirk Jens Nonnenmacher in den Parlamentarischen Untersuchungsausschüssen Prozessschwächen der HSH Nordbank benannt hatte, Schwächen, die er beim Eintritt in die Bank erkannt hatte. Dennoch will Nonnenmacher vertraut haben, er wollte keine Kosten wissen und keinen aktuellen Marktwert.                  

Nichts falsch gemacht, deshalb Freispruch

Schlussendlich hat Verteidiger Heinz Wagner aber keine Zweifel daran, dass sein Mandant Dirk Jens Nonnenmacher nach der Hauptverhandlung vom Vorwurf der Untreue und Bilanzfälschung freizusprechen sei. Er beantragte deshalb nach einer Stunde und 20 Minuten Plädoyer Freispruch.

 

Foto: Nikolaus Herrmann

2 Gedanken zu „Verteidiger: Dirk Jens Nonnenmacher war “nicht beteiligt”.

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  • 21. Juni 2014 um 09:25
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    Neulich, der Finanzvorstand bei einer LandesbankButze irgendwo in Norddeutschland:

    (N) “Ey Berger, wir brauchen Kohle wenn wir an die Börse wollen – nur unser Sparschwein sieht bischen anämisch aus – geht denn die “400 Mio Taler Nummer” mit der BNP klar damit wir das arme Ding ein bischen aufpumpen können?

    (B) “Äh, glaub schon”.

    (N) “Na hast du das mal gecheckt oder wie oder was” – ‘Sauladen’?

    (B) “Na der Azubi von der Rechtsabteilung hat irgendein Memo per Mail geschickt – weiss grad nicht wie der heisst – sieht gut aus eigentlich.”

    (N) “Für beide Teile ?”

    (B) “Nee, aber der Idiot hat “hedge” drübergeschrieben – also ja.”

    (N) “Haha, der Idiot…Sag mal welcher isn heute – der 29ste?”.

    (B) “Nee, 19ter.”

    (N) “Un was kost’ uns nu der Spass ?”

    (B) “Paar ImmoCredis abnehmen oder so – sieht gut aus eigentlich”…

    (N) “Ok, du hör mal, ich muss jetzt auflegen – in 5 Tagen muss ich hier den Weihnachtsmann raushängen lassen also geh ich jetzt mal Bart kaufen…”

    (B) “Du Ärmster… bis denne”

    Zur selben Zeit irgendwo in Frankreich, BNP Paribas:

    (1) “…Wow… and how did ya do this?”

    (2) “Stupid Germans.”

    (1) “Again? Nah – so easy…”

    Antwort

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