Jahresabschluss: Eine einfache Frage … zur Frist der Aufstellung
Wie ich mich doch manchmal irre. Ich hatte mir vorgestellt, auf eine einfache Frage eine schnelle Antwort zu erhalten. Weit gefehlt. Es dauerte vier Tage, bis ich eine einigermaßen zufriedenstellende Erklärung erhalten habe. Dabei wollte ich nur wissen:
Welche Folgen hat es, wenn ein Kreditinstitut – wie die HSH Nordbank – ihren Jahresabschluss nicht fristgerecht 3 Monate nach Ablauf ihres Geschäftsjahres aufstellt, wie es Gesetze und Bankenaufsicht verlangen?
So wie es §264, §325 Handelsgesetzbuch in Verbindung mit den §§150ff Aktiengesetz und §26 Kreditwesengesetz verlangen. Hintergrund der strengen Frist: Eine Bank darf ihre Geldgeber und Kunden nicht im Unklaren über ihre Vermögens- und Finanzlage lassen, sondern muss unverzüglich nach Geschäftsjahresende die Karten auf den Tisch legen, also die Bilanz. Was aber, wenn sie das nicht tut, wie im Fall der HSH Nordbank, die die Aufstellung ihrer Bilanz um Wochen verschiebt.
Tag 1: Der “Einzelfall”
Die Pressereferentin bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungs-Aufsicht BaFin will sich erst einmal schlau machen im Haus. Die BaFin wacht über die deutschen Banken und gewährleistet “ein funktionsfähiges, stabiles und integres deutsches Finanzsystem”. Sie muss es also wissen. Stunden später die telefonische Auskunft: Die BaFin sage nichts zu Einzelfällen wie der HSH Nordbank. Das aber hatte ich gar nicht gefragt.
Nach meinem Hinweis darauf, dass die BaFin als Behörde gegenüber der Öffentlichkeit bei generellen Fragen zur Auskunft verpflichtet sei, vertagen wir das Gespräch.
Ich rufe in der Zwischenzeit beim Institut der Wirtschaftsprüfer, IDW, an. Das IDW ist das fachliche Rückgrat des Berufsstandes. Wenn jemand weiß, welche Folgen ein nicht pünktlich aufgestellter Jahresabschluss hat, dann ist das neben der BaFin das IDW. Der IDW-Sprecher bittet mich, meine Frage per eMail zu schicken. Beim Rückruf sagt er: Der Vorstand des IDW habe entschieden, “lieber kein Interview zu geben”. Das Thema sei zu nah am Einzelfall. Gemeint ist die HSH Nordbank. Gegenüber Journalisten ist das IDW – anders als die BaFin – allerdings nicht zur Auskunft verpflichtet.
Ist der Umstand, dass eine Bank ihren Jahresabschluss nicht fristgerecht aufstellt, so ein extremes Ereignis, dass die, die sich auskennen, (erst einmal) abblocken?
Anruf beim Bundesamt für Justiz. Das Bundesamt ist zuständig für die “Verfolgung und Ahndung bußgeldbewehrter Pflichtverstöße gegen handelsrechtliche Vorschriften zur Aufstellung, Feststellung oder Offenlegung des Jahresabschlusses …” Der freundliche Pressesprecher verweist mich für meine Frage erneut an die BaFin, gibt mir aber mit auf den Weg, dass das HGB eine Offenlegungspflicht für Jahresabschlüsse kapitalmarktorientierter Aktiengesellschaften vorsehe, wozu auch Banken gehören. Sie müssen spätestens 4 Monate nach Ende ihres Geschäftsjahres ihren Jahresabschluss beim Bundesanzeiger offenlegen. Wer die Frist nicht einhält, könnte sich mit einem Bußgeldverfahren auseinandersetzen müssen. Bei Banken wäre dafür wiederum zuständig – die BaFin.
Die BaFin.
Tag 2: Seltener Regelverstoß gegen Kreditwesengesetz
Wer freilich auch Bescheid weiß über nicht rechtzeitig aufgestellte Bank-Bilanzen sind die Big4, die vier großen Wirtschaftsprüfungs-Gesellschaften. Hindernis für Journalisten: Die Big4 prüfen und beraten alle Großbanken, Großunternehmen, viele Behörden, die Bundesregierung und unzählige Kommunen, wodurch Journalistenanfragen oft damit enden, dass die Big4 nichts zum Thema sagen … dürfen … aus Mandantenschutz. Dabei sind sie die Experten für Großkonzerne und -banken!
Ich versuche es dennoch bei PricewaterhouseCoopers, pwc. Die nette Frau in der Pressestelle lotst mich über einen eMail-Kontakt zu einem Sprecher, der mich zurückrufen will. Prima, ich warte.
Und rufe in der Zwischenzeit noch einmal bei der BaFin an. Die Referentin erklärt mir jetzt: Für “signifikante Institute” sei die Europäische Zentralbank zuständig (die HSH Nordbank gehört zu diesen Instituten). Und generell sei es so, dass das Kreditwesengesetz KWG keine Fristverlängerung vorsehe. Kreditinstitute, die ihren Jahresabschluss nicht in den ersten 3 Monaten des neuen Geschäftsjahres aufstellen, verstoßen gegen das KWG.
Bei der rechtlichen Würdigung dieses Gesetzesverstoßes durch die BaFin würden aber immer “die Umstände” berücksichtigt, so die Sprecherin. Faktisch komme es aber selten vor, “dass Banken gegen die Vorlagefristen von Bilanzen gemäß §26 KWG verstoßen”.
Die HSH Nordbank wäre damit ein seltener Fall, weil sie die Drei-Monats-Frist nicht einhält.
Ich frage nach einer Statistik, wie viele Verfahren in den vergangenen Jahren schon eingeleitet wurden wegen Nichteinhalten der Frist. Die Referentin verneint, “auf die Schnelle” könne sie keine Statistik liefern. Ich hake per eMail noch einmal nach.
Der Anruf bei der Pressestelle der Europäischen Zentralbank ergibt rasch eine Antwort: Die EZB sei nicht zuständig, weil eine europaweite Direktive die Kompetenz den nationalen Bankenaufsichtsbehörden zuweist. Folglich ist die BaFin zuständig und es gilt das Kreditwesengesetz und damit die Drei-Monats-Frist. Sanktionen seien der BaFin überlassen, bestätigt eine EZB-Sprecherin.
Tag 3: Keine Statistik
Der pwc-Pressesprecher meldet sich entschuldigend per eMail und bedauert die Verzögerung. Er kümmert sich weiter. Die BaFin schreibt nicht zurück. Und ich spreche mit einem Fachanwalt für Handels-, Gesellschaft- und Insolvenzrecht, der mir wichtige Aspekte nennt.
Tag 4: Die zähe Antwort
Jetzt klappt es doch noch mit der BaFin und einer umfänglicheren Auskunft (am 4. Tag!), warum es unter anderem keine Statistik gibt, die nicht fristgerecht aufgestellte Bankbilanzen erfasst – weil es nämlich eine absolute Ausnahme ist.
Und wie lautet jetzt die Antwort auf die einfache Frage?
Erklärungsversuch: Bisher gibt es wirklich nur wenig Fälle, bei denen eine Bank die Aufstellung ihres Jahresabschlusses über die gesetzliche Drei-Monats-Frist hinaus verschoben hat und deswegen gegen das KGW verstieß. Eine Fristverlängerung sieht das Gesetz nicht vor. Die BaFin betrachtet dann den Einzelfall und die Umstände. Was sie in den bisher seltenen Fällen entschieden hat, war nicht zu erfahren. Kann ein Vorstand aber beispielsweise inhaltliche Gründe für die verzögerte Aufstellung wie Bewertungsprobleme bei Rückstellungen oder von Wertpapieren vorbringen, könne ihm nur schwerlich schuldhaftes Verhalten für die Verspätung vorgeworfen werden. Wenn es dem Vorstand unmöglich erscheint, den Jahresabschluss korrekt aufzustellen, darf er ja keine falschen Zahlen angeben, nur um die Drei-Monats-Frist einzuhalten. Das mögliche Dilemma und des Gesetzesverstoß untersucht und beurteilt im Nachhinein die BaFin im Dialog mit der jeweiligen Bank.
Die Bankenaufsicht klärt dabei, ob dem Kreditinstitut bzw. den Vorständen die verspätete Aufstellung vorgeworfen werden kann, z.B. wegen interner Versäumnisse. Ist dem so, kann die BaFin Sanktionen verhängen, die Bank beispielsweise abmahnen, organisatorische Umstrukturierungen verlangen oder Vorstände abberufen. Grundlage dafür ist das Kreditgewesengesetz.
Aber auch strafrechtlich können Konsequenzen folgen, wenn sich in der Nachuntersuchung herausstellen sollte, dass ein Vorstand den Jahresabschluss bewusst, also vorsätzlich, zu spät aufgestellt hat, obwohl dem Institut die Zahlungsunfähigkeit drohte oder es bereits zahlungsunfähig war. Dreh- und Angelpunkt ist bei allem die Bankenaufsicht BaFin.
Mit diesem Wissen lässt sich die quasi nebenbei kommunizierte Verschiebung der Bilanzkonferenz der HSH Nordbank und das nicht fristgerechte Aufstellen des Jahresabschlusses inklusive Lagebericht ganz anders einordnen.
Die Pressestelle der HSH Nordbank bestätigt den Kontakt zur BaFin: Die gerissene Aufstellungsfrist werde man “im Dialog mit der Aufsicht” klären, heißt es knapp. Ansonsten handele es sich um interne Daten, wann genau die Aufstellung erfolge, dazu nehme man öffentlich keine Stellung (auch wenn das ein furchtbar seltenes Ereignis bei Banken ist). Auf der Bilanzpressekonferenz am 9. Juni werde die Bank jedenfalls ihre Bilanz präsentieren.
In der Antwort an Michael Kruse, Abgeordneter für die FDP in der Hamburgischen Bürgerschaft, auf seine Kleine Anfrage bezüglich des verschobenen Jahresabschlusses schrieb der Hamburger Senat unter anderem:
… Im Übrigen handelt es sich bei den erfragten Informationen um Gegenstände des operativen Geschäfts, das der Vorstand der Bank in eigener Verantwortung führt. Weitergehende Auskünfte hat die Bank nicht erteilt, da es sich bei den erfragten Einzelheiten um Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse im Sinne des § 93 Absatz 1 Satz 3 Aktiengesetz handele. …
PS: Der Sprecher von PwC hat sich leider doch nicht mehr gemeldet …
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Kleine Anfrage, Michael Kruse, FDP, vom 4.3.2016
Abendblatt: Jetzt doch Einigung über Zukunft der HSH Nordbank
Abendblatt: Bilanz-Vorstellung abgesagt: Neue Sorge um HSH Nordbank