HSH-Urteil: Revisionsbegründung – Frist endet am 29. Januar
Auf 357 Seiten hat die Große Kammer 8 des Landgerichts Hamburg begründet, warum sie die sechs früheren HSH-Vorstandsmitglieder am 9. Juli des vergangenen Jahres freigesprochen hat. Diese schriftliche Urteilsbegründung war im Dezember 2014 fertig, fünf Monate nach dem gefällten Urteil.
Staatsanwälte prüfen Urteil
Seither sitzt die Staatsanwaltschaft Hamburg an der Begründung ihrer Revision, so Staatsanwältin Nana Frombach gegenüber diedeutschenbadbanks.de. Einen Monat Zeit hat die Anklagebehörde dazu. Die Frist, an der die Revisionsbegründung beim Bundesgerichtshof eingegangen sein muss, endet am kommenden Donnerstag, am 29. Januar.
Nur einen Tag nach den überraschenden Freisprüchen der sechs früheren HSH-Vorstände hatte die Staatsanwaltschaft Hamburg Revision eingelegt. Dass die Staatsanwälte erst jetzt, Monate nach dem Urteil, die Begründung der Revision schreiben, ist normal. Denn um eine Revision auszuarbeiten, muss zuerst das schriftliche Urteil vorliegen. Das mündliche genügt nicht. Das Landgericht stellte das schriftliche Urteil aber erst im Dezember fertig. Ein Grund dafür war sicherlich der außergwöhnliche Umfang des Verfahrens. Es dauerte ein Jahr.
Haben Richter das Recht richtig angewendet?
Für eine Revision prüfen die Staatsanwälte zweierlei: Ob die Richter bei der Bewertung aller Beweismittel materielles Recht verletzt haben, oder in der Hauptverhandlung Verfahrensfehler begangen wurden. Über die Revision entscheidet der Bundesgerichtshof.
Freisprüche nicht nachvollziehbar
Im Juli, nach den überraschenden Freisprüchen, hatte ein Sprecher der Behörde erklärt, die Bewertung der Richter, die Pflichtverletzungen der sechs Angeklagten seien “nicht gravierend” gewesen, sei für die Staatsanwaltschaft “nicht nachzuvollziehen”. Das Verfahren habe gezeigt, dass die Ex-Vorstände ihre Pflichten verletzt hätten. Deshalb komme es auf die rechtliche Bewertung der Verfehlungen an, hieß es aus der Behörde. Außerdem habe die Strafkammer bis kurz vor Schluss des Prozesses noch Beweise über die Höhe des Vermögensschadens erhoben. “Das wäre ja völlig unnötig gewesen, wenn sie die Anklage sowieso an der gravierenden Pflichtverletzung scheitern lassen wollte”, erläuterte die Anklagebehörde.
Diese Widersprüchlichkeiten hätten die Staatsanwaltschaft dazu bewogen, in Revision zu gehen.