Verteidiger: Peter Rieck war “nicht ressortverantwortlich” für Omega 55.

Es wäre ein schönes Foto vom Vorsitzenden Richter Marc Tully geworden, wie er am Montag, 30. Juni, etwa zehn Minuten nach halb zehn die Tür vom Richterzimmer zum Gerichtssaal öffnete und in den Saal blickte. Fragend. Ungläubig. Ratlos. Es fehlte ein Angeklagter und sein Anwalt. Sie waren zehn Minuten über der Zeit. Es vergingen weitere Minuten. Noch immer keine Spur von Dirk Jens Nonnenmacher und Heinz Wager. 

In die Ratlosigkeit hinein mutmaßte ein Prozess-Beobachter, Nonnenmacher sei vielleicht mit Roberto Blanco auf der Flucht (an diesem Tag wurde in der Boulevardpresse kolportiert, Blanco werde per Haftbefehlt gesucht). Schallendes Gelächter im Publikum. Und als hätte es Nonnenmacher gehört, eilte er kurz darauf in den Saal – mit ungegelten Haaren und seinem Anwalt im Schlepptau, sich entschuldigend. Dann konnte der Richter die Sitzung eröffnen.

 

Strafverteidiger Norbert Gatzweiler schritt also für sein Plädoyer ans Rednerpult. Gatzweiler legte darin ausführlich dar, dass sein Mandant, Peter Rieck, Ex-Immobilienvorstand, keine Ressortverantwortlichkeit hatte, kein Sonderwissen, keine Eigeninteressen, er keine Zweifel an der ordnungsgemäßen Organisation der HSH zu haben brauchte, er sich auf die Mitarbeiter verlassen durfte, voll informiert war und sorgfältig hat entscheiden können – Omega wirksam und kein existenzgefährendes Geschäft war.  

Peter Rieck und Norbert Gatzweiler
Peter Rieck und Norbert Gatzweiler im Gerichtssaal

Für Peter Rieck fordert die Staatsanwaltschaft die zweithöchste Strafe – 1 Jahr und 6 Monate Haft, ausgesetzt auf Bewährung auf 3 Jahre und einer Geldbuße von 75.000 Euro.

 

Kritik am Untreueparagraphen

Als Einleitung wählte der Strafverteidiger, der sich wegen seiner Größe etwas zum Pult herunterbeugen mußte, einen rechtsgeschichtlichen Exkurs zum Untreueparagraphen 266 Strafgesetzbuch und brachte Kritisches zu den Untreue-Tatbeständen. § 266 StGB war unter den Nationalsozialisten 1933 verändert worden, was laut Gatzweiler verfassungsrechtlich fragwürdig ist. Er zitierte Gerichtsurteile und Kommentarquellen, ein Vorgehen, das sich durch sein gesamtes Plädoyer zog. 

Der Verteidiger führte u.a. die “Berliner Bankentscheidung” an, wonach das Bundesverfassungsgericht vom 23.6.2010 eine Grundsatzentscheidung getroffen hatte, wie der Untreue-Paragraph auszulegen sei. Gatzweiler konstatierte trocken: Die vorläufige Rechtsauffassung der Kammer lasse sich mit der aktuellen Rechtsprechung des BVerfG nicht “in Einklang bringen”.   

Ebenso trocken lobte der Strafverteidiger das Gericht für seine offene Diskussion, die er zumindest “teilweise begrüßt” habe. Intransparent seien aber die Gespräche mit dem Gerichtsgutachter gewesen, dem Wirtschaftsprüfer Christoph Hultsch, die erst später für die Verteidiger offen zugänglich waren. Hultschs Gutachten sei durch viele Köpfe und Hände gegangen. Das war aus Sicht der Verteidiger “unbefriedigend”.

Und es sei eine “wesentliche Entlastungsbeweisführung” durch das Gericht “abgeschnitten worden”, weil es zwei englischsprachige (Ex)HSH-Mitarbeiter der Londoner Niederlassung nicht als Zeugen geladen hatte – Paul D. und Steven P. 

 

“Eilbeschluss” im Sinne von eilt und zügig, mehr nicht

Die “personelle Verantwortung” seines Mandanten verneinte der Strafverteidiger. Er sei nicht ressortverantwortlich gewesen, wie die Staatsanwaltschaft das sieht, weil die Kredite für Omega 55 überwiegend aus Riecks Vorstandsressort stammten. “Ressortverantwortlich” waren vielmehr – gemäß aufsichtsrechtlicher Vorgaben – der Kapitalmarkt- und der Risikovorstand, also Joachim Friedrich und Hartmut Strauß. 

Auf der Vorstandsvorlage waren zudem vier Unterschriften vorgesehen, eine besondere Verantwortung von Rieck sei damit schon “optisch” nicht zu sehen; es war eine Entscheidung des Gesamtvorstandes, so Gatzweiler. Dass Rieck die Vorlage als “Eilbeschlussdeklarierte, sei auch nicht als Eilentscheidung im Sinne der HSH-internen Zuständigkeitsrichtlinie zu bewerten. (Danach genügen bei Eilbeschlüssen zwei Vorstandsunterschriften, um ein Geschäft zu erlauben.)

Unterschriften unter Omega 55
Auszug aus der Vorstandsvorlage. Peter Rieck hat rechts unten “EILBESCHLUSS !” notiert.

Solche Eilentscheidungen können nur von zwei “anwesenden” Vorständen getroffen werden, sagte Strafverteidiger Gatzweiler. Omega 55 aber wurde im “Umlaufverfahren” genehmigt, also “in Abwesenheit” der Vorstände. Das Wort “Eilbeschluss” sollte dabei nur darauf hinweisen, dass die Vorstände “zügig” unterschreiben im Sinne von “eilt”. Mehr nicht. (Siehe auch: Wer hat wann die Vorstandsvorlage unterschrieben?)

(Der erste Zeuge im Prozess, Marc. S., hatte am 9. Verhandlungstag die verbundene Absicht beim “Eilbeschlusses” anders dargestellt; Marc S. hat das Geschäft koordiniert. Die Vorstandsvorlage zum Eilbeschluss zu machen, sei sein Vorschlag gewesen. Denn wenn auf einer Vorstandsvorlage “Eilbschluss” steht, konnten gemäß der internen Kompetenzrichtlinie zwei Vorstände allein das Geschäft genehmigen; er hatte diesen Vorschlag gemacht, um den Prozess zu beschleunigen, weil noch vor Jahresende 2007 viele Unterlagen für Omega 55 zu prüfen gewesen seien.)  

Gatzweiler weiter: Rieck sei auch nicht in die Nebenabreden zu Omega (side letter) eingebunden gewesen. Er hatte also auch deshalb “kein Sonderwissen”.

 

Sorgfältig gehandelt, keine Untreue

In der “strafrechtlichen Bewertung” (Verletzung der Sorgfaltspflicht) seines Mandanten bezüglich seiner Unterschrift ergebe sich ein “zwingender Freispruch von Herrn Rieck”. Weil Rieck u.a. nur “Überwachtungs- und Kontrollpflichten” hatte, denn an ihn sei ein geringerer Pflichtenmaßstab anzulegen als an die zuständigen Ressortvorstände. Und weil Omega 55 für die HSH Nordbank nicht existenzgefährdent war mit einem Risiko (aus der Verbriefung, Teil-B) von 400 Millionen Euro. 

Rieck war “voll informiert”, habe ohne eigene Interessen gehandelt und es bestand durch Omega keine Existenzgefährung, also handelte der Vorstand sorgfältig innerhalb seines unternehmerischen Ermessungsspielraums. Dass die Staatsanwaltschaft die Vorstände als “Frühstücksdirektoren” bezeichnet hatte, fand Gatzweiler als Verunglimpfung der “tadellosen Herren”. (Gatzweiler sagte nicht Angeklagte, sondern Herren.) 

Rieck durfte sich zudem darauf verlassen, dass das Risikomanagment der Bank ordnungsgemäß organisiert war und die Rechtsabteilung Omega 55 ausreichend geprüft hatte. Schließlich hatte es zuvor keine Zweifel an den jeweiligen Mitarbeitern gegeben und die Juristen Vera S. und Sascha E. galten als “ausgewiesene Experten”. Die Verhandlung habe das “eindrucksvoll belegt”. Die Juristin Vera S. habe aber im Prozess durch “falsche Tatsachenbehauptungen versucht, sich aus der Affäre zu ziehen”, sagte Gatzweiler.  

Rieck habe folglich seinen Pflichten genügt und deshalb greife der Tatbestand der Untreue nicht.

 

Kein Schaden, alles aufgeholt

Ein Nein setzte Strafverteidiger Gatzweiler auch hinter den Vorwurf des Vermögensschadens. Verringere sich ein Vermögenswert im Zeitablauf (z.B. weil sein Wiederverkaufspreis sinkt) und nicht unmittelbar in Zusammenhang mit der Tathandlung (hier der Unterschrift), dann sieht der Anwalt den Untreuetatbestand des Vermögensschadens nicht erfüllt. Das begründete er sinngemäß und in aller Kürze so: Teil-B von Omega 55 sollte sieben Jahre bestehen, also bis 2014. Da aber seien frühere Marktwertverluste längst aufgeholt worden. Also kein Schaden für die HSH.   

 

Soll Gericht nachsitzen?

Und dann holte Gatzweiler – wie zuvor seine Kollegen – weit aus, um dem Gericht zu beweisen, dass das Eigenkapital der Nordbank durch Teil-A von Omega wirksam entlastet worden war. Gatzweiler zitierte dafür Verteidiger Daum und dessen in Auftrag gegebenes Gutachten bei Prof. Frank Schäfer, er führte die Bankenaufseher Bafin und Bundesbank an und die Gutachter Martin Hellmich und Dieter Glüder. Die Gutachten stünden gegen die vorläufige Rechtsauffassung der Kammer, wonach die Entlastung des Eigenkapitals bilanziell nicht eingetreten sei

Wegen dieser vielen, gegenteiligen Ansichten sei die Kammer daran gehindert, zu Lasten der “angeklagten Herren” von einer nichtwirkenden Entlastung auszugehen, sagte Gatzweiler. (Es klang, als spräche er den Richtern Fachkompetenzen ab.) Seine Begründung: die Verträge zu Omega 55 seien nach englischem Recht auszulegen und nicht nach deutschem, die Kammer aber stützt ihre Ansicht auf diese Verträge. Und im Zweifel sei für die Angeklagten zu entscheiden. 

Interessanterweise diskutierte der Rechtsprofessor an dieser Stelle noch die Rechtsverbindlichkeit der von der Bankenaufsicht Bafin vorgeschriebenen Regeln, wie die Grundsätze und Verlautbarungen an die Banken. Er zog ihren bindenden Charakter in Frage und ob sie so zu behandeln seien wie Gesetze.  

Gatzweiler stellte anschließend einen Hilfsbeweisantrag. Darin fordert er ein weiteres Rechtsgutachten und schlug gleich jemanden vor – Prof. Holger Fleischer vom Max-Planck-Institut für ausländisches und internationales Privatrecht. Dieses Gutachten werde zeigen, dass die Vertragsdokumente der Kapital-Entlastung zum 31.12.2007 “nicht entgegenstehen”.  

 

Vom Gesamtnutzen der Bank gedacht

Peter Rieck vor dem Plädoyer seines Verteidigers

Dann ging der Strafverteidiger Gatzweiler zum bedingten Vorsatz über, dem “subjektiven Tatbestand” der Untreue. Die Vorstandsvorlage enthalte über 200 Einzelinformationen, habe der von Gatzweiler engagierte Gutachter, IKB-Vorstand Dieter Glüder, herausgearbeitet. 

Sein Mandant Peter Rieck habe also “sorgfältig entscheiden können” – und keine Risiken billigend in Kauf genommen, wie Juristen beim bedingten Vorsatz annehmen. Er habe vom “Gesamtnutzen der Bank” her gedacht und auf “subjektiv ordnungsgemäßer Prüfung ein unvertretbares Risiko verneint”.

Dass es dann 2008 zu so einer krisenhaften Entwicklung kam, war zum 21.12.2007 nicht vorhersehbar. 

 

Die schwierige Suche nach der Wahrheit

Zum Schluss hob er noch einmal den Zeigefinger Richtung Gericht, natürlich nur verbal. Er brachte ein Zitat zu “richterlichen Fehlentscheidungen” und, dass Strafrichter auf der Suche nach der Wahrheit sein sollten. (?)  

Seinem Mandant Peter Rieck könne jedenfalls ein “strafbarer Verstoß” weder “objektiv noch subjektiv” zur Last gelegt werden. Er forderte – wie alle seine Vorredner – Freispruch.

Norbert Gatzweilers Schlussvortrag war gut zu folgen. Er wiederholte seine Kernbotschafen immer wieder und zitierte viele Urteile, was den Zuhörern Zeit zum Verschnaufen gab. Er sprach aber kaum etwas frei, las ab, verzichtete auf Emotionales, schulmeisterte aber immer wieder das Gericht. 

 

Richter mit Pokerface und Zettelchen

Die Richter notierten sich während des 2-stündigen Plädoyers kaum etwas, bei Verteidiger Reinhard Daum haben sie bisher am Meisten mitgeschrieben. Nur selten verraten die Gesichter der drei Berufsrichter, was sie vermutlich gerade denken; Pokerface beherrschen sie alle drei gut, aber auch den beiden Laienrichter ist nicht anzusehen, was in ihnen während der Schlussvorträge vorgeht. Ab und an rollt mal ein Berufsrichter mit den Augen, unterdrückt ein Stöhnen, schüttelt kaum wahrnehmbar den Kopf. Und manchmal schieben sich die Berufsrichter Zettelchen zu … 

 

( ) meine Anmerkungen
Fotos: Nikolaus Herrmann, Dani Parthum

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