Verteidigung beantragt Vorladung von Ex-Bafin-Chef Jochen Sanio.

Die Verteidigung von Dirk Jens Nonnenmacher hat die Prozessbeteiligten am 51. Tag sichtlich überrascht. Heinz Wagner forderte in einem Beweisantrag das Gericht auf, den früheren Chef der Bankenaufsicht BAFIN, Jochen Sanio, als Zeugen zu laden. Es wäre die erste, bundesweit bekannte Persönlichkeit im Zeugenstand. Jochen Sanio soll zu aufsichtsrechtlichen Fragen des Jahres 2007 gehört werden, das Jahr vor der Umstellung des Bankregelwerkes von Basel I auf Basel II. Seinem Antrag schlossen sich einige der Verteidiger an. Was allerdings Jochen Sanio Neues zur Entkräftung des Untreuevorwurfes (und des Vorwurfes der Bilanzfälschung gegen Nonnenmacher und Friedrich) beitragen soll, blieb für mich im Dunkeln.  

(Jochen Sanio hatte im Nachgang der Finanzkrise u.a. im Untersuchungsausschuss des Bundestages zur Aufarbeitung der Megapleite der HRE ausgesagt. Und er hatte einmal selbst ein Kontrollprobleme in seiner Behörde. ) 

Rechtsabteilung bleibt im Fokus der Verteidiger

Heinz Wagner will außerdem per Beweisantrag noch einmal zwei Kollegen der HSH-Rechtsabteilung als Zeugen hören, die für Bankenaufsichtsfragen zuständigen Juristen Vera S. und Sascha E. Und er würde gern einen weiteren Zeugen aus der Bafin laden lassen.

Heinz Wagner hat desweiteren beantragt, diverse Vorstandsvorlagen anderer Finanzgeschäfte der HSH Nordbank als Urkunden in den Prozess einzuführen. Damit will er offenbar belegen, dass sein Mandant Nonnenmacher laut den HSH-internen Kompetenzrichtlinien davon ausgehen konnte, dass bei Omega 55 mit 4 Vorstandsunterschriften das Finanzgeschäft genehmigt war — er also nur als Kenntnis nehmend unterschrieben hat. Wagner führt damit allen Anschein nach seine bisher gefahrene Verteidigungslinie fort: Nonnenmacher war “Beteiligter” bei Omega 55, aber nicht “Entscheider”, obwohl – oder vielleicht gerade deswegen – der Vorsitzende Richter an einem früheren Verhandlungstag angedeutet hatte, dass er persönlich den Gesamtvorstand in der Verantwortung sieht, nicht einzelne Vorstände. (Siehe auch: Anwalt Nonenmachers … )

Mit einer Erklärung, verbunden mit einem Beweisantrag, wartete auch Norbert Gatzweiler im Namen seines Mandanten Peter Rieck auf. Gatzweiler möchte genau wie Heinz Wagner ebenfalls noch einmal die Mitarbeiter der HSH Rechtsabteilung vor das Gericht laden, Heiko L., Vera S. und Sascha E. Den Juristen kommt im Prozess eine entscheidende Rolle zu, weil sie Omega 55 prüfen mussten, es aber nach den vielen Zeugenbefragungen fraglich ist, wie intensiv sie das getan haben und warum keine Dokumentation von einer möglichen Prüfung auffindbar ist. 

Gutachter gegen Gutachter, Aussage gegen Aussage

Vor diesem Beweisantrag gab Gatzweiler eine Erklärung zu den Aussagen des von ihm bestellten Sachverständigen Dr. Dieter Glüder ab. In Erklärungen fassen Strafverteidiger die Ergebnisse einer Beweiserhebung zusammen, wie Aussagen von Zeugen oder Sachverständigen — allerdings rein aus ihrer Sicht. Die Erklärungen werden anschließend zu den Gerichtsakten genommen. Anwalt Gatzweiler arbeitete u.a. in seiner Erklärung heraus, dass in der Vorstandsvorlage die Chancen und Risiken richtig dargestellt werden, die Bewertung der Rechtsabteilung ohne Zweifel war, dass der defensive Charakter des Investments erkennbar war, dass der Vorstand wegen seiner Vorkenntnisse die Risiken der Verbriefung (aus Teil-B) beurteilen konnte und er ausreichend informiert war mit der Vorstandsvorlage.   

Der Anwalt sieht insgesamt das Gutachten von Dr. Glüder im Widerspruch zum Gutachten von Christoph Hultsch stehen, dem vom Gericht bestellten Sachverständigen. Als Begründung führt er u.a. die dem Gutachten zugrunde gelegten Dokumente an. Hultsch Gutachten liegen Dokumenten zugrunde, die den Vorständen nicht vorlagen, als sie ihre Unterschrift unter Omega 55 setzten, so Gatzweiler, z.B. die Verträge, die Nebenabreden (wie den “side letter”) und z.B. auch das Term Sheet, ein Arbeitspapier, das Omega 55 in wichtigen Details skizziert. So ähnlich hatten zuvor auch andere Anwälte im Verfahren argumentiert. Der Sachverständige Glüder dagegen habe — anders als Hultsch — seinem Gutachten nur die Vorstandsvorlage zugrunde gelegt (inkl. der beiden Anhänge) — so Anwalt Gatzweiler nach meinem Verständnis. Verwunderung bei mir. 

Die Akten des Gutachters der Verteidigung

Denn dem Gericht hatte Dr. Dieter Glüder doch berichtet, er habe für die Erstellung des Gutachtens neben der Vorstandsvorlage und den beiden Anhängen — den Einschätzungen der Abteilungen Neue-Produkte-Neue-Märkte und des Risikomanagements — auch diverse Nebenabreden wie den “unwind letter” und den “non-reliance-letter” erhalten, dazu den Vertrag zum Geschäft (den er aber nur seitenweise gelesen habe), außerdem ein internes Papier der BNP Paribas und Teile der Ermittlungsakte. Glüder hatte nach eigener Aussage auch die (streng gehüteten) Gutachten der Kanzlei Freshfields und der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft KPMG zur Hand. Norbert Gatzweiler hat in einer Eidesstattlichen Versicherung zudem erklärt, dass er seinem Sachverständigen Glüder ca. 4 Ordner mit Akten weitergeleitet hat.  

Die Vorstandsvorlage plus Anhänge besteht dagegen aus weniger als 15 Seiten … 

Ich habe Herrn Gatzweiler deshalb per eMail gebeten, mir zu bestätigen, ob er in seiner Erklärung gesagt hat, dass Dr. Glüder seinem Gutachten ausschließlich die Vorstandsvorlage mit den beiden Anhängen zugrunde gelegt hat. Und wenn nicht, es bitte richtig zu stellen, auf welchen Dokumenten das Gutachten aufbaut. Als Prozessbeobachterin habe ich keinen Einblick in die Dokumente der Strafverteidiger und auch nicht in die Gutachten und kann das Gehörte weder nachlesen noch vertiefen.

Berichterstattung “lieber unterlassen” 

Statt von Strafverteidiger Gatzweiler erhielt ich eine eMail seines prominenten Medienrechtsanwalts (den ich gar nicht angeschrieben hatte). Der Medienanwalt teilte mir mit, dass das Zitat nicht stimme; es falsch sei. Daraufhin fragte ich nach, welches Zitat er meine, da ich in der Anfrage auf den Sachverhalt abstellte, nicht auf ein Zitat; denn dann hätte ich den entsprechenden Satz in “” oder im Konjunktiv geschrieben. Habe ich aber nicht. Gleichzeitig reduzierte ich in der Nachfrage den Sachverhalt vereinfachend diesmal tatsächlich auf ein Zitat “ausschließlich die Vorstandsvorlage” und bat erneut um Klar- und gegebenenfalls Richtigstellung. 

Derselbe Medienanwalt hatte mir noch im Februar bei zwei Unterlassungsbegehren gegen mich genau das freundlicherweise vorgeschlagen — bei Unklarheiten Herrn Prof. Gatzweiler anzufragen, was ich also tat. Eine Klarstellung erhielt ich aber auch diesmal nicht

Stattdessen erklärte mir der Medienanwalt, dass ich nicht erwarten könne (?), dass sein Mandant ihn dafür bezahlt, meine “Verständnislücken” zu schließen. Ich solle einfach besser in der Verhandlung aufpassen und lieber nicht berichten, wenn ich mir nicht sicher bin, was ich verstanden habe — im “eigenen Interesse”. Zur Sache half mir das jetzt auch nicht weiter.   

Spätestens mit der Urteilsbegründung werden solche Unklarheiten, die sich für mich bei der Prozessbeobachtung ergeben, durch das Gericht sicher beseitigt: Wo liegt der juristische Unterschied zwischen Dokumenten, die einem ‘Gutachten zugrunde gelegt’ sind und solchen, die ‘zur Erstellung des Gutachtens zur Verfügung gestellt’ werden?

Verteidigerin widerspricht Vernehmung von KPMG-Prüfern

Auch Gaby Münchhalffen meldete sich im Namen ihres Mandanten Bernhard Visker zu Wort. Sie widersprach der Vernehmung der für nächsten Mittwoch, 23. April, geladenen Zeugen. Es sind zwei Wirtschaftsprüfer der Prüfgesellschaft KPMG. Die Prüfer hatten 2009 die Geschäfte der HSH Nordbank zwischen den Jahren 2000 und 2008 untersucht; ihr mehr als tausend Seiten umfassendes Gutachten wird gehütet wie ein Staatsgeheimnis, weil es viele Versäumnisse und Schwächen der HSH Nordbank in diesen Jahren benennt. 

Ihre Vernehmung vor dem Parlamentarischen Untersuchungsausschuss in Hamburg brachte zumindest laut Abschlussbericht des PUAs keine Erkenntnisse — und wenn, werden Sie der Öffentlichkeit vorenthalten, denn viele Zeugen wurden in nicht öffentlicher Sitzung befragt. Vielleicht hatte die HSH Nordbank die beiden KPMG-Prüfer nicht von ihrer Verschwiegenheitspflicht entbunden. Für den Gerichtstermin könnte das allerdings jetzt anders aussehen. Der Termin am Mittwoch verspricht deshalb spannend und, im besten Fall, aufschlussreich zu werden.  

Die Wirtschaftsprüfer werden auf Wunsch von Nonnenmachers Anwalt Heinz Wagner geladen. Der Strafverteidiger reagierte denn auch “erstaunt” auf den Widerspruch der Kollegin, besonders ihren vorgebrachten Argumentation wollte er so gar nicht folgen. 

Interessanterweise schloss sich Staatsanwalt Karsten Wegerich den Ausführungen des Strafverteidigers Wagner an. Das gab es auch noch nicht in diesem Prozess, zumindest kann ich mich nicht daran erinnern.

2 Gedanken zu „Verteidigung beantragt Vorladung von Ex-Bafin-Chef Jochen Sanio.

  • 24. April 2014 um 20:48
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    Seltsam, dass ausgerechnet Herr Sanio zu aufsichtsrechtlichen Fragen aus dem Jahre 2007 als Zeuge geladen werden muss. Um welches Aufsichtsrecht geht es dabei ? Im Zweifel geht es bei Detailproblemen ja auch um Auslegungsfragen und da wäre die Abschlussprüfer näher dran. Insofern macht die Ladung der KPMG-Prüfer deutlich mehr Sinn.

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    • 25. April 2014 um 09:40
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      Bei der Befragung von Jochen Sanio sollte es vor allem um “aufsichtsrechtliche Arbitrage” gehen. Arbitrage = freies Ermessen! Der Volksmund würde zu diesem legalen Ermessensspielraum durchaus zu Recht, wie ich finde, “Bilanzschummelei” sagen. Zu solchen Schummeleien zählen auch das Absichern von Kreditrisiken durch andere Investoren wie Banken und Versicherungen, so wie das die HSH bei Omega 55 in Teil-A getan hat. Die BNP Paribas sicherte ihr darin zu, wenn in einem bestimmten Kreditpool Kredite ausfallen, (z.B. weil der Kunde nicht mehr zahlen kann), dann begleicht die BNP Paribas der HSH die entstehenden Schäden. Und deshalb muss die HSH für diesen Kreditpool nicht so viel Eigenkapital als Verlstpuffer reservieren. Das Eigenkapital sieht damit höher und die Bank dadurch gesünder aus, als sie eigentlich ist. Diese aufsichtsrechtlichen Ermessenspielräume interessierten die Verteidigung.

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